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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Allenbach Holzbau und Solartechnik AG.

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind im Geschäftsverkehr mit der Allenbach Holzbau und Solartechnik AG (nachfolgend „Unternehmer“) betreffend Photovoltaikanlagen und Holzbauarbeiten anwendbar, ohne dass sie vom Kunden explizit akzeptiert werden müssen. Der Kunde akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme des Werkes oder dem Bezahlen der ersten Teilrechnung.

2 Offerte

Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden in der Regel 90 Kalendertage lang verbindlich. Die auf der Offerte vermerkten Fristen gehen vor. Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die aufgeführten Leistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine allfällige Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Eine Preisanpassung bei Globalpreisen wird vorbehalten, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder Materialpreise ändern.

3 Ausführung

Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem das Werk errichtet werden soll. Der Zugang zu Wechselrichter und Verkabelung ist gleichermassen zu ermöglichen. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Lieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen der Hersteller gegenüber dem Unternehmer verlängern. Wird ohne Verschulden des Unternehmers eine Lieferung des Materials verzögert oder verunmöglicht, wird das Material verrechnet und allfällige Lager- und zusätzliche Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

4 Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage. Sie beträgt zwei Jahre für Material und Arbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.). Keine Gewährleistung wird geleistet bei Glasbruch; es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seiner Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug beim Unternehmer angemeldet werden. Der Unternehmer hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selber zu beheben. Einzelne Komponenten der Anlage können separate Herstellergarantien haben, welche auf den Produktinformationsblättern aufgelistet sind. Diese Herstellergarantien sind nicht Vertragsbestandteil. Der Unternehmer tritt nicht für solche Herstellergarantien ein, jedoch kann er den Vertragspartner bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.

5 Ertragsprognosen

Die Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten (z. B. Meteonorm). Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den errechneten bzw. geplanten Ertragswerten können sich ergeben. Der Unternehmer lehnt jegliche Forderungen für entstandene Ertragsdifferenzen ab, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass auf fahrlässige oder gezielte Weise schwerwiegend falsche Annahmen verwendet wurden.

6 Haftung

Der Unternehmer haftet dem Kunden für sorgfältige Ausführung der Dienstleistung. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden von ihm selbst verursacht wurden. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

7 Förderbeiträge / Bewilligung

Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird der Unternehmer als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten. Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer übernimmt keine Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt werden.

8 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen. Es sind 50 % bei Vertragsunterzeichnung und 30% nach der Inbetriebnahme fällig.

9 Referenzen und Reklame

Der Unternehmer ist berechtigt, die Photovoltaikanlage inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.

10 Eigentumsvorbehalt

Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmers. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.

11 Verschiedenes

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 12. Januar 2022